Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat mit Urteil A-6843/2014 vom 15. September 2015 entschieden, dass auf ein Amtshilfegesuch, das auf gestohlenen Daten basiert, nicht eingetreten werden darf. Das Ersuchen der französischen Direction générale des finances publiques vom 23. Dezember 2013 beruhte auf einer Liste potenzieller französischer Steuerpflichtiger, die von einem Datendiebstahl durch Angestellte der betroffenen Bank stammte. Das BVGer hat deshalb die Beschwerde gegen die Übermittlung der Bankdaten einer der in der Liste genannten Personen gutgeheissen.
Die französische Direction générale des finances publiques (ersuchende Behörde) stellte am 23. Dezember 2013 ein Amtshilfeersuchen betreffend potenzielle französische Steuerpflichtige und legte ihrem Ersuchen eine Namensliste bei. Sie stützte sich auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1996 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (DBA-F) und erklärte, die betreffenden Personen hätten Geschäftsbeziehungen zur UBS in der Schweiz unterhalten und dem französischen Fiskus Bankkonten bzw. in Frankreich erzielte Einkommen verschwiegen. Mit Schlussverfügung vom 21. Oktober 2014 gewährte die ESTV Frankreich Amtshilfe. Diese Verfügung wurde beim BVGer angefochten. Die ersuchende Behörde hat nicht bescheinigt, dass das Ersuchen nicht auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind. Unter diesen Umständen musste sich das Gericht seine Meinung gestützt auf die Akten – namentlich auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die fragliche Liste von einem Bankdatendiebstahl herrührte – und auf Ereignisse bilden, über die die Medien im Jahr 2012 berichtet hatten. Aufgrund dieser Informationen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die von Frankreich vorgelegte Namensliste von einem anonymen Schreiben stammte, das ein Angestellter einer der betroffenen Banken den französischen Behörden im Jahr 2010 zugestellt hatte. Da das Vorgehen des Angestellten nach schweizerischem Recht strafbar ist, hätte die ESTV gemäss Art. 28 DBA-F und Art. 7 Bst. c des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) nicht auf das Amtshilfegesuch eintreten dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Beschwerde gutgeheissen.
Art. 28 DBA-F; Art. 7 lit. c StAhiG
(BVGer., 15.09.15 {A-6843/2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, 24.09.15, www.bvger.ch)