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Die Eidgenössische Steuerverwaltung darf Frankreich auf dem Weg der Amtshilfe in Steuersachen Informationen zu den Schweizer Bankkonten eines französischen Ehepaars mit Schweizer Steuerdomizil liefern. Das Bankgeheimnis steht der Amtshilfe nicht entgegen, welche auch die Übermittlung von Dokumenten zu Transaktionen über die fraglichen Konten unter Nennung der daran beteiligten Drittpersonen umfasst.

Die französischen Behörden hatten die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) 2013 um Amtshilfe betreffend ein französisches Ehepaar mit schweizerischem Steuerdomizil ersucht. Die französischen Behörden vermuten einen steuerlichen Wohnsitz des Paares in Frankreich und verlangen die Übermittlung von Unterlagen zu seinen Schweizer Bankkonten. Die ESTV stimmte der Übermittlung der Bankkonteninformationen zu. Die Dokumentation umfasst die Kontenstände per Ende Jahr sowie Informationen zu Transaktionen unter Angabe der daran beteiligten Drittpersonen. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde des Ehepaars 2014 gut und hob den Amtshilfeentscheid auf. Es kam einerseits zum Schluss, dass die französischen Behörden ihre Vermutung eines französischen Steuerdomizils des Paares nicht ausreichend belegt hätten. Die ersuchten Auskünfte könnten deshalb nicht als «voraussichtlich erheblich» erachtet werden, wie dies gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz für den Informationsaustausch vorausgesetzt werde. Andererseits könnten mit Blick auf die Regelungen im Schweizer Recht im Rahmen der Amtshilfe keine Dokumente mit Namen von Drittpersonen übermittelt werden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der ESTV an seiner öffentlichen Sitzung gut und bestätigt ihren Amtshilfeentscheid. Gemäss Artikel 28 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Frankreich und der Schweiz tauschen die Vertragsstaaten Informationen aus, die «voraussichtlich erheblich» sind. Eine vergleichbare Regelung enthält das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. An die Prüfung der Frage, ob die ersuchten Informationen «voraussichtlich erheblich» sind, dürfen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Die französische Steuerbehörde hat insbesondere dargelegt, dass sich das Paar gemäss ihren Untersuchungen überwiegend in Frankreich aufhalte, wo es seinen Lebensmittelpunkt habe, und dass der Ehemann in leitender Funktion für französische Gesellschaften tätig sei. Die verlangten Dokumente sind damit voraussichtlich erheblich, um eine Besteuerung vorzunehmen. Das Bankgeheimnis steht der Amtshilfe nicht entgegen. Das gilt nicht nur für den Kontenstand und die Zinsbescheinigung, sondern auch für Details zu den Kontenbewegungen unter Nennung der daran beteiligten Drittpersonen.

Art. 28 DBA-F

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(BGer., 24.09.15 {2C_1174/2014}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 24.09.15, www.bger.ch)

 

 

 

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