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Eine Quasifusion bedingt eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft unter Ausschluss der Bezugsrechte der bisherigen Gesellschafter und einen Aktientausch bei den Gesellschaftern der übernommenen Gesellschaft. Nicht von der Emissionsabgabe befreit sind indessen Kapitalerhöhungen der übernehmenden Gesellschaft, die das nominelle Kapital der übernommenen Gesellschaft übersteigen, sofern die Merkmale der Abgabeumgehung erfüllt sind. Mit der Erhöhung des eigenen Kapitals um rund 7,86 Mio. CHF schuf vorliegend die Beschwerdegegnerin den Hebel, um für die einzubringenden Aktien der D. SA (Nominalwert umgerechnet rund 609 447 CHF) Aktien im Nennwert von rund 5,36 Mio. CHF und für die C. SAS (Nominalwert umgerechnet rund 165 525 CHF) Aktien im Nennwert von rund 2,4 Mio. CHF ausgeben zu können. Das ist sachwidrig und daher ungewöhnlich (insolite). Die Erhöhung des Aktienkapitals erfolgt somit nicht zum Zweck des Ausgleichs, sondern im Hinblick auf die Schaffung eines möglichst hohen nominellen Aktienkapitals. Die Vorinstanz lässt ausser Acht, dass es sich bei der übernehmenden Beschwerdegegnerin um eine notleidende Gesellschaft handelte, bei welcher das hälftige Aktienkapital nicht mehr gedeckt war. Der Verkehrswert (Börsenwert) der Beschwerdegegnerin betrug noch 3 412 750 CHF. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Aktionäre der Beschwerdegegnerin Anspruch auf ein das volle Aktienkapital von 9,35 Mio. CHF wahrendes Umtauschverhältnis gehabt hätten.

Art. 5 Abs. 1 lit. a, Art. 10 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 lit. a, Art. 8 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 lit. abis und Art. 12 StG; Art. 19 Abs. 1 lit. c und Art. 61 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 8 Abs. 3 lit. c und Art. 24 Abs. 3 lit. c StHG; Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 FusG; Art. 725 Abs. 1 und Art. 732 Abs. 1 und Abs. 5 OR

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(BGer., 10.08.15 {2C_1001/2014}, StR 2015, S. 891)

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