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Immer wieder werden in der Schweiz steuerlich relevante Sachverhalte und Gestaltungsvarianten den Steuerbehörden zur Vorprüfung vorgelegt. Diese sogenannte Ruling-Praxis hat in der Schweiz lange Tradition. Wir sind gut beraten, diese für die Wirtschaft absolut wertvolle Errungenschaft zu wahren und zu ihr Sorge zu tragen.

Wer aber ist zuständig, eine rechtlich bindende Auskunft zu erteilen? Das Bundesgericht hat sich dazu mehrfach geäussert, zusammenfassend im zitierten Entscheid. Das oberste Gericht führt aus, Steuerrulings als vorgängige Auskünfte der Steuerverwaltung seien ein Anwendungsfall des allgemeinen Vertrauensschutzes. Aus diesem Grunde könnten solche Rulings Rechtsfolgen gegenüber der Behörde auslösen. Wesentlich dafür sei u. a., dass die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Nachfragende sie als zuständig betrachten durfte.

Als Grundsatz hält das Bundesgericht fest, dass die Behörde nur dann zuständig für ein Ruling sein soll, wenn sie dann später auch für die Veranlagung verantwortlich ist.

Mit anderen Worten: Zuständig ist somit in den meisten Fällen die kantonale Steuerbehörde, da diese auch die Bundessteuern veranlagt. – Nach diesem, an Deutlichkeit nicht mangelnden Entscheid dürfte es in Zukunft schwierig werden, ein von der Eidg. Steuerverwaltung gewährtes Ruling, gestützt auf Treu und Glauben, gegenüber den Kantonen durchzubringen.

Art. 1, Art. 2, Art. 33, Art. 102, Art. 03, Art. 104, Art. 141, Art. 145, Art. 146, Art. 160 und Art. 196 DBG; Art. 4 und Art. 12 OV-EFD; Art. 9 und Art. 128 BV; Art. 1 BVV 3

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(BGer., 24.08.15 {2C_529/2014}, Beat Vögele, Rechtsanwalt, thv AG, Treuhand und Beratung, Aarau)

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