<p data-content="Fachbeitrag_-FB-_Lead_de--FB- _idGenParaOverride-1">In einem aufschlussreichen Urteil (BGer 4A_456/2024 vom 1. April 2025) prüfte das Bundesgericht die zivilrechtliche Haftung einer Treuhandgesellschaft, die es versäumt hatte, innerhalb der dreissigtägigen Frist Einsprache gegen eine für ihre Kundin nachteilige Korrektur der Veranlagung zu erheben. Da die Steuerbehörde der Steuerpflichtigen die Gewährung des Beteiligungsabzugs verweigert hatte, erwies sich die Schätzung der Steuerrückstellung als unzureichend. Der Steuerpflichtigen wurde eine Steuernachzahlung in Rechnung gestellt. Da kein (hypothetischer) Kausalzusammenhang zwischen der unterlassenen Einsprache und dieser Steuernachzahlung bestand, schloss das Bundesgericht eine Haftung der Treuhandgesellschaft aus.</p>
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