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Arbeitgeber sind verpflichtet, den Kontrollorganen zum Schutz vor Sozial- und Lohndumping (tripartite Kommissionen) Arbeitsverträge und andere relevante Unterlagen betreffend die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporte) herauszugeben. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich gut.

Zur Abfederung der Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens mit der EU auf den Schweizer Arbeitsmarkt wurden flankierende Massnahmen erlassen, die namentlich den Schutz vor Sozial- und Lohndumping bezwecken. In diesem Rahmen wurden der Bund und die einzelnen Kantone verpflichtet, Kommissionen bestehend aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Behördenvertretern einzusetzen (tripartite Kommissionen), die den Arbeitsmarkt beobachten, beziehungsweise kontrollieren. Die Arbeitskontrollstelle für den Kanton Zürich führte im Februar 2015 im Auftrag der tripartiten Kommission des Kantons Zürich auf einer Baustelle eine Kontrolle durch. Sie forderte die ausführende Baufirma anschliessend zur Herausgabe verschiedener Unterlagen betreffend die Lohn- und Arbeitsbedingungen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Arbeitszeitrapporte) eines angetroffenen portugiesischen Arbeiters auf, was das Unternehmen verweigerte. Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied 2016, dass die Firma die Unterlagen nicht herausgeben müsse; die tripartite Kommission oder ihre Hilfspersonen hätten nur das Recht, die fraglichen Unterlagen in den Räumlichkeiten des Unternehmens einzusehen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung gut, hebt den Entscheid des Verwaltungsgerichts auf und verpflichtet das betroffene Unternehmen zur Herausgabe der verlangten Unterlagen. Eine Auslegung der massgebenden Bestimmungen im Obligationenrecht (Artikel 360a und 360b OR) sowie im Entsendegesetz (Artikel 7 EntsG) – welche eine gemeinsame Entstehungsgeschichte aufweisen – führt zum Ergebnis, dass die kontrollierten Unternehmen verpflichtet sind, den tripartiten Kommissionen die notwendigen Unterlagen herauszugeben beziehungsweise zuzustellen. Der Gesetzgeber hatte nicht die Absicht, die Kontrolle bei der Arbeitsmarktbeobachtung auf eine blosse Einsichtnahme der Unterlagen in den Räumlichkeiten der betroffenen Arbeitgeber zu beschränken.

Art. 360a und 360b OR; Art. 7 EntsG

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(BGer., 12.12.16 {2C_625/2016}, Medienmitteilungen des Schweizerischen Bundesgerichts, 29.12.16, www.bger.ch)

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