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Art. 336 Abs. 2 lit. a OR verleiht der Koalitionsfreiheit einen speziellen Schutz. Die erste Alternative dieser Bestimmung schützt insbesondere die positive Vereinigungsfreiheit (das Recht, eine Gewerkschaft zu gründen oder einer bestehenden Gewerkschaft beizutreten) sowie die negative Vereinigungsfreiheit (das Recht, einer Gewerkschaft nicht beizutreten oder aus ihr auszutreten). Damit die Kündigung missbräuchlich ist, muss sie die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft betreffen. Die zweite Alternative befasst sich mit der gewerkschaftlichen Tätigkeit. Diese wird nur geschützt, wenn sie rechtmässig ausgeübt wird, d.h. im Einklang mit dem Gesetz, dem Einzelarbeitsvertrag und ggf. dem GAV oder NAV steht. Die gewerkschaftliche Tätigkeit betrifft insbesondere die Möglichkeit, die Arbeitnehmerschaft über die Rolle und Organisation der Gewerkschaften zu informieren, die Rechte der Arbeitnehmer zu wahren und die gewerkschaftliche Organisation am Arbeitsplatz auszubauen. Damit die Kündigung missbräuchlich ist, braucht es einen Kausalzusammenhang zwischen der rechtmässig ausgeübten gewerkschaftlichen Tätigkeit und der Kündigung.

Art. 336 Abs. 2 lit. a OR

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(BGer., 15.02.16 {4A_485/2015}, ARV 2016, S. 104)

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