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Gerät der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeit in Verzug oder entlässt er den Arbeitnehmer ungerechtfertigt fristlos, ist er verpflichtet, den Lohn zu bezahlen, gegebenenfalls bis zum ordentlichen Ende des Arbeitsvertrags. Indessen darf der Arbeitgeber gemäss den Art. 324 Abs. 2 und Art. 337c Abs. 2 OR vom Lohn abziehen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Arbeit erworben hat oder absichtlich zu erwerben unterlassen hat. Diese Anrechnungspflicht gilt für den Arbeitnehmer auch dann, wenn er von der Arbeit freigestellt wurde. Für den hypothetischen Lohn sind die Umstände des konkreten Falls massgebend, sofern in zumutbarer Weise vom Arbeitnehmer erwartet werden konnte, dass er eine andere Arbeit aufnimmt. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer einen anrechenbaren Lohn erworben hat oder hätte erwerben können; der Arbeitnehmer wiederum muss nach Treu und Glauben mitwirken. Dieser Beweis ist hinsichtlich des hypothetischen Lohns schwierig. Grundsätzlich genügt es, wenn der Arbeitgeber beweist, dass es im fraglichen Berufsfeld zur massgeblichen Zeit eine Nachfrage nach Arbeitskräften gab.

Art. 324 OR

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(BGer., 1.12.15 {4A_362/2015}, ARV 2016, S. 100)

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