Die eingeschriebene Kündigung eines Mietvertrags gilt am Tag, nachdem der Briefträger die Abholeinladung in den Briefkasten des Adressaten gelegt hat, als zugestellt. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau entschieden, welche die Abholfrist wegen einer Ferienabwesenheit verpasst hatte.
Die Mieterin aus dem Kanton Genf kam am letzten Tag der Abholfrist aus den Ferien nach Hause. Die Post war bereits geschlossen, sodass sie den eingeschriebenen Brief nicht mehr abholen konnte. Sie erkundigte sich danach nicht, von wem das Schreiben gekommen war. So erfuhr sie erst nach Ablauf der Frist für eine Anfechtung der Kündigung davon, dass der Vermieter den Mietvertrag mit ihr gekündigt hatte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hat das Bundesgericht in seinem publizierten Urteil festgehalten, dass die Frau die Abholeinladung nicht einfach hätte ignorieren dürfen. Gemäss den Lausanner Richtern hätte sie sich bei der Post erkundigen müssen, von wem der eingeschriebene Brief stammte. Unerheblich sei, dass die Abholfrist bereits abgelaufen war. Keine Rolle spielt gemäss Bundesgericht zudem, dass die Vermieterin nicht mit einem eingeschriebenen Brief rechnen musste und deshalb auch keine Vorkehrungen für einen rechtzeitigen Empfang traf.
Art. 20, Art. 77, Art. 257d, Art. 266a, Art. 269, Art. 269a, Art. 269d, Art. 271, Art. 271a und Art. 273 OR; Art. 325bis StGB; Art. 2 ZGB; Art. 59 und Art. 138 ZPO
(BGer., 13.12.16 {4A_293/2016}, Jusletter 9.01.17)