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<p data-content="Grundschrift_de" lang="de-CH"><span data-content="Trex-Farbe">Das Bundesgericht äussert sich in einem aktuellen Entscheid zum Verhältnis der Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge und dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Sozialhilfebeziehende können demnach nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60&nbsp;Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze </span><span data-content="Trex-Farbe">von 63&nbsp;Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente </span><span data-content="Trex-Farbe">bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen.</span></p>

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