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Der massgebliche Zeitpunkt für die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen im Fall einer Umwandlung einer Einzelunternehmung in eine Handelsgesellschaft ist derjenige, in welchem der Pflichtige ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten seinen Willen zur Überführung ausdrückt. Im vorliegenden Fall wurde dieser Wille dadurch offenkundig, als die infrage stehende Liegenschaft nicht von der neuen Gesellschaft übernommen wurde; weder bei deren Gründung (der Handelsregister-Eintrag lautet auf den 1. Dezember 2010) noch im Zeitpunkt der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Ehegatten per 31. Dezember 2010, da in der ersten Buchhaltung der Gesellschaft (Beginn des Geschäftsjahres am 1. Dezember 2010) die Liegenschaft nicht erwähnt wird. Von diesem Zeitpunkt an, spätestens am 31. Dezember 2010, hat der Beteiligte durch konkludentes Verhalten und für die Steuerbehörden erkennbar gezeigt, dass die besagte Liegenschaft, welche nicht in die neue Gesellschaft übertragen worden ist, in sein Privatvermögen übergegangen ist. Daher hat die Vorinstanz zu Recht die Besteuerung des Gewinnes im Zusammenhang mit dieser Überführung im Jahr 2010 bestätigt und darauf erkannt, dass die neuen Art. 18a und 37b DBG, welche per 1.1.2011 in Kraft traten, für diesen Fall nicht anwendbar seien. Die Vorinstanz hat präzisiert, dass bei Fehlen einer expliziten gegenteiligen Regel das für die Besteuerung anwendbare Recht dasjenige ist, welches während der relevanten Steuerperiode in Kraft war.

Art. 18a und Art. 37b DBG

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(BGer., 3.06.16 {2C_851/2015 und 2C_852/2015}, StR 2016, S. 859)

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