Die 2011 eingeführte Erhöhung der MWST-Sätze zwecks IV-Zusatzfinanzierung läuft Ende 2017 aus.
Die MWST-Sätze sind direkt in der Bundesverfassung verankert (Art. 130 und Art. 196 Ziff. 14 BV), daher muss jede Änderung der MWST-Sätze durch eine Volksabstimmung von Volk und Ständen beschlossen werden. Seit 2011 gelten bei der Mehrwertsteuer die Steuersätze von 8 % (Normalsatz), 3,8 % (Sondersatz Beherbergung) und 2,5 % (reduzierter Satz). Dabei dient ein Teil der MWST-Einnahmen der IV-Zusatzfinanzierung. Diese ist bis Ende 2017 befristet.
Volk und Stände haben in der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 zugestimmt, dass alle drei MWST-Sätze per 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) um 0,1 Prozentpunkte erhöht werden. Zusätzlich ist im Rahmen der «Reform der Altersvorsorge 2020» vorgesehen, die MWST-Sätze anzuheben, um Finanzierungslücken in der AHV zu decken.
Ändern die MWST-Sätze per 1. Januar 2018, bleibt wenig Zeit zur Anpassung der ERP- und Abrechnungssysteme.
In der Tabelle sind die vorstehenden Ausführungen zusammengefasst.
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 23.02.17, www.estv.admin.ch)