Unternehmen sollen Bussen und andere finanzielle Sanktionen mit Strafzweck nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat zu einem entsprechenden Gesetzesentwurf die Vernehmlassung eröffnet. Mit der Vorlage soll die Motion Luginbühl «Steuerliche Abzugsfähigkeit von Bussen» umgesetzt werden.
Die Motion fordert eine klare gesetzliche Grundlage für die steuerliche Behandlung von finanziellen Sanktionen mit Strafzweck. Bisher ist bei Unternehmen die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen nicht ausdrücklich geregelt, Steuerbussen ausgenommen. Inskünftig sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und damit verbundene Prozesskosten ausdrücklich nicht steuerlich abzugsfähig sein. Gleiches soll auch für weitere Aufwendungen gelten, die mit Straftaten zusammenhängen. Weiterhin abzugsfähig bleiben hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.
Die Vorlage sieht vor, die beiden Bundesgesetze über die direkten Steuern (DBG) und über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) anzupassen. Damit werden ausdrückliche gesetzliche Grundlagen für die Bundes- und für die kantonalen Steuern geschaffen.
(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 18.12.15, www.efd.admin.ch)