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<p>Mit Blick auf die bundesrechtlichen Regelungen zur beruflichen Vorsorge ist es grundsätzlich zulässig, ausbezahltes Freizügigkeitsguthaben zur Rückerstattung von Sozialhilfebezügen heranzuziehen. Zu beachten ist allerdings, dass die Mittel im Falle einer Zwangsvollstreckung nur beschränkt gepfändet werden könnten.</p>
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