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Ist eine versicherte Person der Ansicht, dass die ihr bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung zu gering ist und dass die Vorsorgeeinrichtung ihr einen höheren Betrag auszahlen sollte, muss sie diese Forderung innerhalb von 10 Jahren nach Einreichung ihres begründeten Antrags auf Barauszahlung geltend machen.

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