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Die von Mitte März bis Mitte September 2020 in Kraft gestandenen Bestimmungen zur Entschädigung von coronabedingten Erwerbs­ausfällen für Selbständigerwerbende sind abschliessend. Eine richterliche Ergänzung fällt nicht in Betracht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer selbständig tätigen Ärztin ab, deren Ersuchen um Corona-Erwerbsersatz abgewiesen wurde.

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