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              Seit dem 1. Januar 2021 gelten Praxisneuerungen betreffend die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen. So begrüssenswert diese Neuerungen sind, so offen ist die konkrete Umsetzung durch die Kantone. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der Gestaltungsspielraum bei der Ausarbeitung von Mitarbeiterbeteiligungen nicht abschliessend geklärt. Der vorliegende Beitrag will anhand praktischer Beispiele auf arbeits- und steuerrechtliche Fallstricke im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen eingehen.
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