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Nachdem einem Mann rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, liess sich dieser sein Freizügigkeitsguthaben auszahlen. Für die rückwirkende Berechnung der Ergänzungsleistungen wollte die Ausgleichskasse des Kantons Bern dieses Guthaben als verzehrbaren Vermögenswert anrechnen. Das geht nicht, hat das Bundesgericht entschieden.

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