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Kartellrechtliche Sanktionen werden ohne Rücksicht auf steuerrechtlich massgebende Unterscheidungen festgelegt. Eine frankengenaue Festlegung des gewinnschöpfenden Teils erfolgt durch die Wettbewerbsbehörde nicht. Für betroffene Unternehmungen stellt die Beweisbarkeit, Quantifizierbarkeit und Approximierbarkeit von gewinnabschöpfenden kartellrechtlichen Sanktionen damit eine steuerrechtliche Herausforderung dar.
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