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Das Genfer Kantonsgericht verletzte das durch Art. 12 BV garantierte Recht auf Existenzsicherung, indem es Übergangsleistungen der Sozial­hilfe mit der Begründung verweigerte, dass die Gesuchstellerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft mit Immobilienbesitz über ein Vermögen verfüge, das einen Anspruch auf Sozialhilfe­leistungen ausschliesse. Grundeigentum einer Erbengemeinschaft, das Gegenstand einer Teilungsklage bildet, stellt kein sofort oder kurzfristig verfügbares Vermögen dar und darf daher bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Person nicht berücksichtigt werden.

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