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Unternehmen sollen finanzielle Sanktionen mit Strafzweck und Bestechungsgelder nicht von den Steuern abziehen können. Der Bundesrat hat die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen verabschiedet.

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Die steuerliche Behandlung von Bussen, Geldstrafen und finanziellen Verwaltungssanktionen mit Strafzweck ist im geltenden Recht nicht explizit geregelt. Um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, hatte das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine gesetzliche Regelung auszuarbeiten, die solche Zahlungen explizit als nicht abzugsfähig erklärt. Der Gesetzesentwurf schliesst auch Bestechungsgelder an Private sowie Aufwendungen, die mit Straftaten zusammenhängen, von der Abzugsberechtigung aus. Weiterhin abzugsfähig bleiben hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen ohne Strafzweck.

Seit dem Inkrafttreten der Revision des Strafgesetzbuches am 1. Juli 2016 werden Bestechungen von Privaten von Amtes wegen verfolgt. Eine Ausnahme gilt für leichte Fälle.

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(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Bern, 16.11.16, www.estv.admin.ch)

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