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Der Treuhänder untersteht in seiner Funktion dem Auftragsrecht nach Obligationenrecht (OR) und bearbeitet täglich persönliche Informationen seiner Auftraggeber. Die Beziehung mit diesen basiert auf einem Vertrauensverhältnis, weshalb der Rechenschafts- und Herausgabepflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR eine grosse Bedeutung zukommt. Wird der Auftrag beendet, ist der Treuhänder verpflichtet, dem Auftraggeber alles auszuhändigen, was er von ihm oder Dritten erhalten bzw. erlangt hat.

Diese Herausgabepflicht stellt für Geschäfts­besorgungsaufträge, wie es der Treuhänder­auftrag darstellt, eine sogenannte Hauptleistungspflicht dar. Die Herausgabepflicht gilt dabei als eine Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR.

Die Herausgabepflicht der Akten eines Auftraggebers umfasst auch die digital beim Treuhänder vorhandenen Daten in derjenigen Form, in welcher sie ohne Weiteres weiterverwendet werden können.

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