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Unabhängig von der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers hat dieser Anspruch auf ein wohlwollendes Arbeitszeugnis. Der Arbeitgeber ist zugleich verpflichtet, ein den Tatsachen entsprechendes Arbeitszeugnis auszustellen. In diesem Spannungsfeld kann ein ehemaliger Arbeitgeber gegenüber Dritten haftpflichtig werden. Die Hürden für Schadenersatzprozesse sind jedoch hoch.

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