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Die Vereinbarung über zu tiefe Akontozahlungen für Nebenkosten ist nur anfechtbar, wenn sie auf falschen Angaben beruht, die der Vermieter von sich aus oder auf Anfrage gemacht hat. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, den Mieter ungefragt über die vermutliche Höhe der Nebenkosten aufzuklären.
Art. 28 und Art. 20 OR
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(BGer., 4.02.10 {4A_268/2009}, mp 2/2010, S. 118)
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