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Der Steuerpflichtige bezog, nachdem er das ordentliche Rentenalter erreicht hatte, seit 2003 eine aus dem obligatorischen Teil der Vorsorge­einrichtung finanzierte Altersrente. Er war jedoch weiterhin vollumfänglich unselbständig erwerbstätig und blieb im überobligatorischen Teil (Kaderstiftung, Säule 2b) aktiv versichert. Er leistete im Jahr 2005 den reglementarisch vorgesehenen ordentlichen Beitrag von 120 000 Franken und tätigte überdies im selben Jahr einen Einkaufsbeitrag von 240 000 Franken in die Kaderstiftung. Die Kantonale Steuerverwaltung Zug liess weder den ordentlichen noch den Einkaufsbeitrag zum Abzug zu. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid.

Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ergänzt der Vorsorgeschutz im Überobligato­rium die Leistungen im Bereich der Grundversicherung lediglich. Die überobligatorische Vorsorge setzt daher grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person bereits im Rahmen des ­Obligatoriums aktiv versichert ist. Eine aktive Versicherung allein in der Säule 2b scheint ­systemwidrig und widerspricht dem Prinzip der Kollektivität. Eine solche Versicherung stellt ­daher grundsätzlich eine freiwillige individuelle Vorsorge dar, die steuerlich nicht privilegiert werden kann. Die Möglichkeit, sich ausschliesslich (d.h. unter Ausschluss der Grundversicherung) in einer weitergehenden Vorsorge aktiv zu versichern, müsste sich daher schon aus dem Gesetz ergeben. Zwar ist es zulässig, dass die Reglemente gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BVG unter der Voraussetzung, dass die versicherte Person weiterhin erwerbstätig ist, auch ein höheres als das gesetzliche Rentenalter vorsehen können. Diese Weiterführung hat jedoch die Grundsätze der Kollektivität zu beachten. Gemäss Art. 4 Abs. 3 BVG haben zudem Selbständig­erwerbende die Möglichkeit, sich ausschliesslich bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist, zu versichern. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch gemäss klarem Wortlaut ausschliesslich auf Selbständigerwerbende, weshalb es an einer Gesetzesgrundlage fehlt. Die für die Sonderregelung bei Selbständig­erwerbenden ins Feld geführten Argumente sind auf Unselbständigerwerbende nicht ohne Weiteres anwendbar. Die Ungleichbehandlung von Selbständig- und Unselbständigerwerbenden ist vom Gesetz gewollt und lässt sich sachlich rechtfertigen. Das Bundesgericht hält daher fest, dass das ausschliesslich im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge fortgeführte Vorsorgeverhältnis nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters steuerrechtlich nicht anerkannt werden könne. Sowohl die «ordentlichen» Beiträge als auch der Einkaufsbeitrag des Jahres 2005 können nicht von den Einkünften abgezogen werden.

Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; § 30 lit. d StG ZG; Art. 4 BVG

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(BGer., 11.02.10 {2C_782/2009}, Martin Byland, lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich)

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