Aufgrund der geringen Teuerung erfahren die Pauschalabzüge für Berufskosten im Steuerjahr 2011 keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr. Es gilt weiterhin die vom Eidgenössischen Finanzdepartement am 21. Juli 2008 erlassene Änderung des Anhangs zur Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (SR 624.118.1).
Bei den Ansätzen für die Bewertung von Naturalbezügen ergeben sich ebenfalls keine Anpassungen. Damit gelten weiterhin die Merkblätter N1/2007 für Selbständigerwerbende, N2/2007 für Arbeitnehmende und NL1/2007 für die Land- und Forstwirtschaft (vgl. Beilagen zum Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung vom 5. Oktober 2006).
(Eidg. Steuerverwaltung ESTV, 6.08.10, Rundschreiben Nr. 2-078-D-2010-d, www.estv.admin.ch)