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Die Kündigung ist offenkundig unverhältnismässig und damit missbräuchlich, wenn einem 77-jährigen Ehepaar mit schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung und einem pflegebedürftigen Sohn im gleichen Haushalt nach 38 Jahren Mietdauer gekündigt wird, weil der Vermieter die Wohnung verkaufen will.
Art. 271 Abs. 1 OR
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(BGer., 2.09.2010 {4A_300/2010}, mp 2011, S. 67)
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