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Ein neuer Mietvertrag über das gleiche, wenn auch auf Wunsch des Mieters renovierte Mietobjekt ist rechtlich gesehen eine Mietzinserhöhung, welche die zwingenden Formvorschriften verletzt. Das gilt auch, wenn gleichzeitig neu der aktuelle Eigentümer und die Ehefrau des Mieters in den Vertrag aufgenommen werden. Eine besondere Vereinbarung der Nebenkosten ist auch bei altrechtlichen Verträgen mit Abschluss vor 1. Juli 1990 notwendig.

Art. 269d Abs. 2 lit. a und Art. 257a Abs. 2 OR; Art. 2 ZGB

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(Kantonsgericht BL, 17.08.2010 {100 09 1074}, mp 2011, S. 51)

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