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Bezahlt der Vermieter trotz gehöriger Abmahnungen die Rechnung für Allgemeinstrom nicht, kann die Energielieferung nur gestützt auf eine entsprechende kantonale Gesetzesbestimmung eingestellt werden und nur, sofern das für die betroffenen Mieterinnen und Mieter keine unzumutbare Härte darstellt. Der Lieferungsunterbruch muss den Mieterinnen und Mietern vorgängig mit anfechtbarer Verfügung mitgeteilt werden, denn sie müssen Gelegenheit haben, ihre Härtegründe zu Gehör zu bringen.

Art. 29 Abs. 2 BV

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(BGer., 15.12.2010 {2C_450/2010}, mp 2011, S. 37)

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