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Die beschwerdeführende Versicherungsgesellschaft ist der Auffassung, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Genf Art. 122 ZGB und die materielle Rechtskraft des Scheidungsurteils verletzt hat, indem es im Rahmen des bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreites die Teilung einer Leistung der 3. Säule angeordnet hat.

Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vor­sorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat gemäss Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehe­dauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Die Teilung der Austrittsleistungen im Scheidungsfall betrifft sämtliche Ansprüche aus den dem FZG unterstehenden Vorsorgeverhältnissen, zu welchen sowohl die Guthaben aus der obligatorischen Vorsorge als auch aus dem Überobligatorium sowie die Leistungen, bei welchen der Vor­sorgeschutz im ­Sinne von Art. 10 FZV durch eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskonto («Freizügigkeitsguthaben» [Art. 22 Abs. 2 FZG]) erhalten wird, gehören, mit anderen Worten die gesamten Ansprüche aus den Säulen 2a und 2b. Nicht unter die Teilung der Austrittsleistungen nach Art. 122 ZGB fallen hingegen die Ansprüche aus der ersten und der dritten Säule.

Gemäss Bundesgericht muss im konkreten Fall der Beschwerdeführerin Recht gegeben werden. Eine aufmerksame Lektüre des Scheidungsurteils und der im Laufe des kantonalen Verfahrens von der Beschwerdeführerin bei­gebrachten Unterlagen (insbesondere ihres Schreibens vom 8. Juli 2009) ergibt, dass die an Ehemann X. ergangene Versicherungsleistung von der Auflösung einer Police der gebundenen Vorsorge 3a stammte. Der Betrag dieser Police (Rückkaufswert) war im Übrigen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung als Errungenschaft des Ehemannes angerechnet worden. Unter diesen Voraussetzungen durfte das kantonale Sozialversicherungsgericht im Rahmen der Durchführung der vom Scheidungsrichter angeordneten Teilung diese Leistung nicht einbeziehen, da sie nicht aus der zweiten Säule stammte. Deshalb wird die Beschwerde gutgeheissen.

Art. 122 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 10 FZV

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(BGer., 31.05.10 {9C_19/2009}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 119, 6.07.10)

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