Issue
Category
Content
Text

Ein geschiedener Rentner erhält weiter Ergänzungsleistungen der AHV, obwohl er im Tessin wieder mit seiner Ex-Gattin zusammenlebt. Laut Bundesgericht hat er überzeugend dargelegt, wie es zu der ungewöhnlichen Zweckgemeinschaft gekommen ist.

Die Tessiner Behörden hatten an der Ernsthaftigkeit der Scheidung gezweifelt und die Ansicht vertreten, dass zwischen dem in der gleichen Wohnung lebenden Paar de facto nach wie vor eine eheliche Gemeinschaft bestehe. Ihre Einkommen und Ausgaben seien bezüglich des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen deshalb zu addieren. Der Ex-Gatte wollte sich die Streichung der ihm bisher ausbezahlten 500 Franken nicht gefallen lassen. Vor Bundesgericht argumentierte er, dass er und seine Gattin sich primär aus gesundheitlichen Gründen dazu entschieden hätten, weiter zusammenzuleben. Zudem hätten beide nach ihrer Pensionierung die Absicht gehegt, ihren Lebensabend im angenehmeren Klima südlich der Alpen zu verbringen. Eine gemeinsame Mietwohnung komme sie günstiger zu stehen. Das Bundesgericht hat dem Mann nun Recht gegeben. Laut Gericht dürfte nur bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch auf Einkommen und Auslagen beider Ex-Gatten abgestellt werden. Im konkreten Fall habe der Betroffene indessen in überzeugender Weise dargelegt, wie es zum gemeinsamen Haushalt gekommen sei.

Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 10, Art. 9 und Art. 11 ELG; Art. 112a Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 4 ELV; Art. 125 ZGB

Text

(BGer., 25.02.11 {9C_282/2010}, Jusletter 21.03.11)

Date