Bemessung des Verkehrswerts bei Beginn der Erwerbstätigkeit (Einbuchungswert). Was unter dem Begriff Verkehrswert zu verstehen ist, stellt eine Rechtsfrage (oder Auslegungsfrage) dar. Welcher Preis tatsächlich erzielt werden kann, ist demgegenüber eine Frage des Sachverhalts. Wenn daher die Steuerverwaltung mit dem Beschwerdegegner übereinkam, dass das fragliche Land im Zeitpunkt der Einbuchung einen Verkehrswert von Fr. 380.–/m2 aufgewiesen habe, wurde eine zulässige Einigung über ein Sachverhaltselement (und nicht eine Auslegungsfrage) getroffen. Eine Einigung ist nicht verbindlich, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass ihr unrichtige Voraussetzungen zugrunde liegen oder die Steuerbehörde durch falsche oder unvollständige Angaben in einen Irrtum versetzt worden war. Dies ist vorliegend nicht gegeben.
Art. 960 OR
(BGer., 11.02.10 {2C_296/2009}, StR 2010, S. 453)