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Das Tätigwerden der Beschwerdeführerin bestand zur Hauptsache im Abschluss eines Kaufrechtsvertrages und der gleichzeitigen Einräumung der erforderlichen Rechte. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin – ausser der unterschriftlichen Zustimmung zum jeweiligen Verkauf der Parzellen an die Baugesellschaft – in irgendeiner Form an der weiteren Detailplanung, Erschliessung oder Überbauung der Parzellen tätig geworden wäre, fehlen. Ein systematisches und planmässiges Vorgehen, dem für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt, liegt damit nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall auch die gestützt auf denselben Kaufrechtsvertrag vorgenommenen späteren Verkäufe von Grundstücksanteilen der ursprünglichen Parzelle im Rahmen der privaten Vermögens­verwaltung durch die Beschwerdeführerin erfolgten.

Art. 16 Abs. 1 und 3, Art. 18 Abs. 1 DBG

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(BGer., 1.03.10 {2C_403/2009; 2C_404/2009}, StR 2010, S. 458)

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