Der Bundesrat hat am 30. Juni 2010 die Revision der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) beschlossen. Mit der Anpassung wird die bisherige Praxis zur Dauernachtarbeit auf Verordnungsstufe verankert. Die Änderung ist am 1. August 2010 in Kraft getreten.
Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit für mehr als sechs bzw. mehr als zwölf Wochen in Folge (Dauernachtarbeit) ist in Artikel 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) geregelt. Nebst weiteren Voraussetzungen muss die betriebliche Unentbehrlichkeit gegeben sein. Mit der vorliegenden Revision wird der Begriff der betrieblichen Unentbehrlichkeit im Interesse der Rechtssicherheit auf Verordnungsstufe konkretisiert. Ausserdem wird die bisherige Praxis, wonach Dauernachtarbeit auch dann zulässig ist, wenn ein Betrieb nachweisen kann, dass sein Personal nicht in rotierenden Schichten arbeiten will, in der Verordnung verankert. Schliesslich erfolgt eine redaktionelle Anpassung von Artikel 30 ArGV 1.
(Eidg. Volkswirtschaftsdepartement EVD, Bern, 30.06.10, www.evd.admin.ch)