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In einem sehr alten Entscheid hatte das Bundesgericht eine Bestimmung des Urner StG als mit Art. 4 und 46 aBV vereinbar befunden, welche die Besteuerung der im Kanton gelegenen Liegenschaften ohne Berücksichtigung der Schulden vorsah, sofern der Eigentümer im Ausland wohnhaft war. Die Besteuerung des Bruttowertes war deshalb gerechtfertigt, weil der Kanton Uri nicht wissen konnte, ob der Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen das Gegenrecht gewährte oder nicht, eine Frage, die sich in interkantonalen Verhältnissen nicht stellt. Es gibt zwischen der Schweiz und der Dominikanischen Republik kein Doppelbesteuerungsabkommen. Deshalb kann sich der Kanton Genf als Belegenheitsort der Liegenschaften über das vom Staat des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen gewährte Gegenrecht nicht vergewissern. Darüber hinaus weiss er überhaupt nichts über dessen Vermögen, noch über die Gesamtheit der seinen Erbinnen vom Todes wegen übertragenen Wert. Er weiss also nichts über ihre globale wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Weil er nur von der Existenz der auf seinem Grund gelegenen Liegenschaften und deshalb nur über einen unvollständigen Teil der an die Beschwerdeführerinnen übertragenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Kenntnis hat, verletzt der Kanton Genf weder Art. 8 noch Art. 127 Abs. 2 BV, indem er Art. 4 Abs. 6 Erbschaftsteuergesetz anwendet, welches keinen Schuldenabzug von den Aktiven zulässt.

Art. 8 und Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 4

Abs. 6 ErbstG GE

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(BGer., 23.09.09 {2C_300/2009}, StR 2010, S. 218)

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