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Auch wenn die Erben keine vom Erbvertrag abweichende Teilung der Erbmasse wünschen, ersetzt der Erbvertrag nicht die formelle Erbteilung. Die Erbteilung setzt notwendigerweise eine Erbengemeinschaft voraus, weshalb ein Erbteilungsvertrag nicht im Voraus bzw. vor dem Erbgang erfolgen kann. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. b GBV wird im Falle einer Erbteilung der Ausweis für die Eigentumsübertragung durch die schriftliche Zustimmung sämtlicher Miterben oder durch einen schriftlichen Teilungsvertrag erbracht. Ein Rechtsakt des Willensvollstreckers genügt für die Eigentumsübertragung eines Nachlassgrundstücks nicht. Dem Willensvollstrecker steht keine eigentliche Teilungsbefugnis zu.

Art. 996 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GBV

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(Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Kt. BE, 15.01.10, BN 2010, S. 205)

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