In diesem Verfahren um die Vorleistungspflicht nach Art. 26 Abs. 4 BVG prüft das Bundesgericht aus formellen Gründen zunächst, ob es sich beim angefochtenen Entscheid der Vorinstanz um einen End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG oder einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid handelt, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden kann. Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen (im Gegensatz zu den Endentscheiden), sondern bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln, mithin einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ausschliesslich über die Vorleistungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden hat, während das Hauptverfahren, in welchem über die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin endgültig entschieden wird, vor der Vorinstanz nach wie vor hängig ist. Der Entscheid über die Vorleistungspflicht eines Versicherers nach Art. 26 Abs. 4 BVG regelt dessen Leistungspflicht zwar noch nicht endgültig; entscheidend für die Beurteilung, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen End- oder Zwischen-/Vorentscheid handelt, ist aber, dass die Anordnung der Vorleistungspflicht nicht zwingend mit einem Verfahren betreffend die endgültige Leistungspflicht ergehen muss und auch nicht mit diesem wegfällt: Wird zunächst die Vorleistungspflicht bejaht, nachträglich aber die endgültige Leistungspflicht verneint, entfällt damit die Vorleistungspflicht noch nicht, sondern sie bleibt weiter bestehen, bis die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht (Art. 26 Abs. 4 Satz 2 BVG). Wenn ein entsprechender Regress aus irgendwelchen Gründen nicht ausgeübt werden kann, wird die Vorleistung faktisch zu einer definitiven Leistung. Der Entscheid betreffend die Anordnung der Vorleistung ist daher als Endentscheid zu qualifizieren (Art. 90 BGG).
Das Bundesgericht prüft weiter, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG handelt. Mit der Beschwerde gegen einen solchen Entscheid kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch ein End-entscheid kann ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen sein. Da die Vorleistungspflicht voraussetzt, dass grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegeben und lediglich ungewiss ist, welchen Versicherer eine Leistungspflicht trifft, muss das Bestehen eines Leistungsanspruchs im Rahmen des Entscheids über die Vorleistungspflicht materiell geprüft werden; der Entscheid über die Vorleistungspflicht ist somit kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Die Kognition des Bundesgerichts richtet sich demnach nach Art. 95 BGG, d.h. das Bundesgericht prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt.
Da das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen kann (Art. 107 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdeführerin einzig geltend machte, als Gegenleistung zu ihrer Vorleistung müsse der Beschwerdegegner verpflichtet werden, die Klage gegen die Pensionskasse des früheren Arbeitgebers anhängig zu machen, ist einzig dies zu prüfen.
In der Lehre gibt es auf die Frage, wie die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung ihren Rückgriff gegen die definitiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung wahrnehmen kann, unterschiedliche Auffassungen. Der Wortlaut von Art. 26 Abs. 4 BVG und dessen Entstehungsgeschichte geben darauf keine eindeutige Antwort. Der im deutschen und italienischen Gesetzestext verwendete Ausdruck «Rückgriff» bzw. «regresso» bezeichnet in der juristischen Terminologie gemeinhin eine Situation, in welcher jemand, der anstelle eines leistungspflichtigen Dritten einem Berechtigten eine Zahlung geleistet hat, gegen diesen Dritten vorgehen kann, um sich schadlos zu halten. Dieser Rückgriff kann als Subrogation bzw. Legalzession, aber auch als originäres Recht des Rückgriffberechtigten ausgestaltet sein. Wo das Sozialversicherungsrecht einen Rückgriff oder Regress vorsieht, ist damit häufig eine Subrogation gemeint; aber auch, wo dies nicht der Fall ist, erhält der Regressberechtigte direkt gegen den Dritten einen Ausgleichsanspruch, während der ursprüngliche Gläubiger im Umfang, in dem er befriedigt worden ist, gegen den Dritten keinen Anspruch mehr hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff «Regress» bzw. «regresso» in Art. 26 Abs. 4 BVG eine andere Bedeutung haben sollte als sonst überall in der Rechtsordnung. Die französische Version verzichtet zwar auf den terminus technicus «recours», betont aber ebenfalls, dass es Sache der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist, gegen die andere vorzugehen. Dafür spricht auch die ratio legis, wonach die Position des Versicherten verbessert werden soll, welcher sich einer Mehrzahl von Vorsorgeeinrichtungen gegenübersieht, wobei nicht klar ist, welche dieser Einrichtungen eine Leistungspflicht trifft. Diesem Ziel entspricht, wenn der Versicherte sich nur an die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung halten muss und dieser die weitere Auseinandersetzung mit andern potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen überlassen kann. Der Gefahr widersprüchlicher Urteile, die sich aus der allenfalls unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeit (Art. 73 Abs. 3 BVG) ergibt, kann entgegengewirkt werden, indem im Verfahren gegen die eine Vorsorgeeinrichtung die anderen potenziell leistungspflichtigen Einrichtungen beigeladen werden, wodurch die Wirkung des Urteils auf die Beigeladenen erstreckt wird.
Zusammenfassend kann die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, unmittelbar von Gesetzes wegen in diesem Umfang einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Art. 26 Abs. 4 BVG
(BGer., 6.01.10 {9C_848/2009}, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 117, S. 18)