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Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist gemäss StG grundsätzlich gleich auszulegen wie nach dem DBG. Steuerfreie Kapitalgewinne sind nur im Rahmen der schlichten Verwaltung privaten Vermögens möglich. Systematisches und planmässiges Vorgehen sowie spezielle Fachkenntnisse sind nur noch untergeordnete Kriterien bei der Beurteilung der Frage, ob selbstständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des Wertschriftenhandels vorliegt. Die Höhe des Transaktionsvolumens sowie der Einsatz erheblicher Fremdmittel sind Kriterien, die in den Vordergrund treten. Gestützt darauf liegt in concreto gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vor.

§ 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und § 2 StG ZH

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(BGer., 23.10.09 {2C_868/2008}, ZStP 2010, S. 29)

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