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Keine Auswirkung auf den steuerbaren Gewinn einer juristischen Person. Art. 960 Abs. 1 OR schreibt vor, dass die Jahresrechnungen am Anfang und am Ende des Geschäftsjahres in der Landeswährung auszuweisen sind. Daher muss auch eine juristische Person, welche ihre Bücher in einer funktionalen Fremdwährung führt, am Ende des Geschäftsjahres eine Umrechnung ihrer Jahresrechnung in die Landeswährung vornehmen. Die Regeln der Rechnungslegung schreiben vor, dass Währungsgewinne oder -verluste aus diesen Umrechnungsdifferenzen weder eine Entreicherung noch eine Bereicherung der juristischen Person bewirken, sondern bloss eine fiktive Umwandlungsoperation von funktionaler Fremdwährung Ende Jahr darstellen, die in der Erfolgsrechnung nicht berücksichtigt werden kann.

Art. 57 und Art. 58 DBG; Art. 960 Abs. 1 OR

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(BGer., 1.10.09 {2C_897/2009}, ASA 78, S. 495)

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