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Die Arbeitslosenversicherung (ALV) hat diesen Frühling die im geltenden Gesetz verankerte Schuldenobergrenze überschritten. Der Bundesrat ist in diesem Fall verpflichtet, die Lohnabzüge rasch zu erhöhen. Das Ausmass der Erhöhung hängt vom weiteren politischen Verlauf ab.

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Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung (ALV) Ende Jahr die im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) definierte Grenze von 2,5% der versicherten Lohnmenge, ist der Bundesrat verpflichtet, innert eines Jahres eine Gesetzes­revision vorzulegen. Vorgängig muss er den Beitragssatz um maximal 0,5 Lohnprozente erhöhen und einen Beitrag von maximal 1 Lohnprozent (Solidaritätsprozent) für Lohnbestandteile zwischen dem maximalen ver-sicherten Verdienst (126 000 Franken) und dem Zweieinhalbfachen davon (315 000 Franken) einführen. Mit der Beitragserhöhung muss verhindert werden, dass die Schulden bis zum Inkraft­treten der Revision weiter anwachsen.

Die Schuldenobergrenze von heute 6,7 Mia. Franken wurde am 7. April 2010 erreicht. Der Bundesrat hat die Entwicklung frühzeitig erkannt und dem Parlament deshalb ­bereits 2008 eine Revisionsvorlage überwiesen. Die eid­genössischen Räte haben diese am 19.03.2010 verabschiedet. Gegen die Vorlage wurde das Referendum ergriffen. Kommt es bis am 8. Juli zustande, wird es dem Volk am 26. September zur Abstimmung vorgelegt.

Da die Schuldenobergrenze überschritten wurde, ist der Bundesrat unabhängig vom Abstimmungsresultat verpflichtet, den Beitragssatz rasch zu erhöhen und ein Solidaritätsprozent einzuführen. Im Hinblick auf diese Ausgangs-situation hat sich der Bundesrat am 30. Juni 2010 für folgendes Vorgehen entschieden:

  • Lehnt das Stimmvolk die AVIG-Revision ab, muss der Bundesrat eine neue Vorlage erarbeiten. Bis diese vorliegt und vom Parlament verabschiedet ist, vergehen mindestens drei Jahre. Während dieser Zeit soll die aufgrund des geltenden Gesetzes nötige Beitragserhöhung die ALV im gleichen Ausmass entlasten, wie es die Revision getan hätte. Dies kann nur erreicht werden, wenn der gesetzlich vorgegebene Spielraum ausgeschöpft wird. Die Beiträge müssen somit per 1. Januar 2011 von 2 auf 2,5 Lohnprozente erhöht werden. Zusätzlich wird ein Solidaritätsprozent eingeführt. Ohne diese Erhöhung können weder die Finanzlage der ALV stabilisiert noch ihre Schulden abgebaut werden.
  • Nimmt das Stimmvolk die AVIG-Revision an, erhöht der Bundesrat die Lohnabzüge per 1. Januar 2011 wie in der Revision vorgesehen um 0,2 auf 2,2 Lohnprozente. Die An-hebung ist in diesem Fall geringer, da mit der Revision Leistungskürzungen verbunden sind. Zusätzlich wird ein Solidaritätsprozent erhoben.

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes. Er nimmt dabei Rücksicht auf die wirtschaftliche Situa­tion.

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(Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, Bern, 30.06.10, www.seco.admin.ch)

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