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Mit dem Beruf zusammenhängende Aus- und Weiterbildungskosten sollen künftig bis zu ­einer gewissen Obergrenze von den Steuern abgezogen werden können. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung über eine entsprechende Gesetzesänderung für Bund und Kantone ­eröffnet. Damit erfüllt er eine Motion der ständerätlichen Kommission für Wirtschaft und Abgaben. Die Vernehmlassung läuft bis zum 7. August 2010.

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Der Bundesrat schlägt im neuen Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten vor, dass bei den Einkommenssteuern von Bund und Kantonen neu auch Kosten für eine freiwillige berufliche Umschulung und für einen Berufsaufstieg als Steuer­abzug zugelassen werden. Heute können Bildungskosten nur abgezogen werden, wenn sie mit dem aktuellen Beruf zusammenhängen oder für die zwingende berufliche Umschulung und den Wiedereinstieg notwendig sind. Kosten für die Erstausbildung oder für Lehrgänge ohne direkten Zusammenhang mit dem Beruf können weiterhin nicht vom steuer­baren Einkommen abgezogen werden.

Bei der direkten Bundessteuer schlägt der Bundesrat einen Maximalbetrag von 4000 Franken vor, der bei tatsächlich bezahlten Kurskosten in dieser Höhe abgezogen werden kann. Die Kantone können die Obergrenze des Kostenabzugs frei festlegen.

Die daraus entstehenden Mindereinnahmen werden bei der direkten Bundessteuer auf jährlich fünf Millionen Franken geschätzt. Die Mindereinnahmen von Kantonen und Gemeinden lassen sich wegen der offenen Ausgestaltung im Rahmen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) nicht beziffern.

Die ständerätliche Kommission für Wirtschaft und Abgaben hatte am 23. September 2009 in einer Motion vom Bundesrat verlangt, eine Gesetzesänderung zur steuerlichen Behandlung der Aus- und Weiterbildungskosten auszuarbeiten. Die kantonalen Unterschiede in der Aus­le­gung der verschiedenen Bildungs­kosten­begriffe­ sollen durch das Bundesgesetz beseitigt werden.

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(Eidg. Finanzdepartement EFD, Bern, 16.04.10, www.efd.admin.ch)

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