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Erfordernis und Prüfung der schriftlichen Vollmacht des Gläubigervertreters zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung. Wer anlässlich der ersten Gläubigerversammlung vorgibt, andere Gläubiger zu vertreten, hat sich hierüber mit einer eindeutigen schriftlichen Vollmacht auszuweisen; das Büro hat die Vollmacht genau zu prüfen. Mehrere Jahre vor der Konkurseröffnung ausgestellte Vollmachten, die lediglich eine «Zusammenarbeit mit dem Betreibungsamt» erwähnen, genügen den zu stellenden Anforderungen nicht. Abweisung der Beschwerde in Zivilsachen des Gläubigervertreters gegen den kantonalen Entscheid, mit dem seine Zulassung zur Vertretung ausschliesslich jener Gläubiger, die ihn ausdrücklich, d.h. unter Erwähnung des entsprechenden Konkurses in der Vollmacht, bevollmächtigt hatten, durch das Büro geschützt worden war.

Art. 235 SchKG

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(BGer., 6.05.09 {5A_199/2009}, BGE 135 III 464)

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