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Jeder Ehegatte hat normalerweise einen bedingungslosen Anspruch auf die hälftige Teilung der während der Ehe geschaffenen Anwartschaften der beruflichen Vorsorge; auf deren ganze oder teilweise Teilung kann nur mit gros-ser Zurückhaltung verzichtet werden; einen solchen Verzicht können allein die nach Recht und Billigkeit zu würdigenden wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung rechtfertigen; keinen Grund dafür stellt aber das auch beträchtliche Vermögen des anspruchsberechtigten Ehegatten in Gütertrennung dar; denn der Ausgleich der Vorsorgelücken ist als eine selbstständige rechtliche Einrichtung konzipiert, die ein Recht verleiht und nicht mittels des Ausschlusses in eine Bedürftigkeitsleistung umgewandelt werden kann. Der Ehegatte, dessen Lage durch die Ehe lebensprägend beeinflusst worden ist, hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, der ihm erlaubt, die Lebenshaltung während des gemeinsamen Lebens oder zumindest die gleiche Lebenshaltung wie der unterhaltspflichtige Ehegatte beizubehalten, wenn die Beibehaltung der früheren Lebenshaltung wegen des durch das Bestehen zweier Haushalte verursachten Anstiegs der Kosten nicht möglich ist.

Art. 123 Abs. 2 und Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB

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(BGer., 27.07.09 {5A_214/2009}, Pra. 2010, S. 31)

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