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Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen.
Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und Art. 25a FZG; Art. 122 ZGB
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(BGer., 3.09.09 {9C_1051/2008/9C_10/2009}, BGE 135 V 324)
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