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Das Bundesgericht hat erstmals die Kürzung von Pensionskassenrenten zur Sanierung einer unterdeckten Vorsorgeeinrichtung abgesegnet. Mitglieder der Ostschweizer Rentnerpensionskasse müssen eine 20-prozentige Reduktion ihrer laufenden Renten hinnehmen.

Die Pensionskasse war 1999 teilweise liquidiert worden, nachdem sich die Belegschaft der Stifterfirma vermindert hatte. Die frei gewordenen Mittel wurden damals unter anderem dazu verwendet, die versicherten Leistungen der noch aktiven Mitglieder zu erhöhen und bereits laufende Renten anzuheben. Nachdem die Kasse 2005 nur noch einen Deckungsgrad von 86% aufwies, beschloss der Stiftungsrat Massnahmen zur Sanierung der Unterdeckung: Allen Renten­bezügern, die 1999 in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gekommen waren, wurden die Renten ab 2006 für voraussichtlich 10 Jahre um 20% gekürzt. Zudem sollten die Verantwortlichen für die Teilliquidation und die Vermögensver­teilung von 1999 zur Rechenschaft gezogen werden. Die Massnahmen wurden von der Ostschweizer BVG-Aufsicht genehmigt. Das Bun­des­verwaltungsgericht hiess dann allerdings 2008 Beschwerden von mehreren Versicherten gut und hob die Rentenkürzungen auf. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Pensions­kasse und der Stiftung Sicherheitsfonds BVG nun gutgeheissen und die Rechtmäs­sigkeit der Rentenkürzung bestätigt. Das Urteil betrifft verschiedene Aspekte der 2005 eingeführten Regelung zur Erhebung von Rentnerbeiträgen zwecks einer Unterdeckungssanierung. Die fragliche Bestimmung in Artikel 65d des Berufs­vorsorgegesetzes hält fest, dass Beiträge von Rentnern erhoben werden dürfen, falls andere Sanierungsmassnahmen nicht zum Ziel führen. Die Erhebung des Beitrages ist nur so weit zulässig, als seit der Entstehung des Renten­anspruchs Leistungsverbesserungen gewährt worden sind. Gemäss dem Urteil der II. Sozialrechtlichen Abteilung in Luzern steht fest, dass im konkreten Fall die Rentenkürzung die Ultima Ratio darstellt. Der Erfolg des Verantwortlichkeitsverfahrens sei ungewiss. Als reine Rentnerkasse fielen auch Beiträge von Arbeitgebern und aktiven Versicherten nicht in Betracht. Die Erhebung der Rentnerbeiträge sei nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Sanierung nicht mit Sicherheit erfolgreich sein werde. Falls die Unter­deckung allerdings einmal behoben sei, müsse die Rentenkürzung aufgehoben werden. Nicht zu beanstanden sei entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts weiter, dass das Kassenreglement vor der Gesetzesänderung von 2005 keine Rentenreduktion vorgesehen habe. Die Verrechnung der Rentnerbeiträge mit den aus der Teilliquidation von 1999 resultierten Rentenerhöhungen sei gesetzeskonform. Die damals bereits laufenden Renten seien 1999 um rund 26% erhöht worden. Mit der nun strittigen Reduktion um 20% werde der Ausgangs­wert nicht unterschritten. Auch bei den Neurentnern sei ein Abzug im Umfang der damals zugeteilten freien Mittel zulässig. Das entspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Falls im Einzelfall durch die Kürzung die gesetzlich garantierten Mindestleistungen angetastet würden, könnten dies die Betroffenen mit Klage anfechten. Schliesslich müssten auch die gekürzten Renten zwingend der Teuerung angepasst werden.

Art. 56 Abs. 1 lit. b, Art. 65d Abs. 1 und Art. 65c Abs. 2 BVG; Art. 44 Abs. 2 BVV 2

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(BGer., 3.07.09 {9C_708/2008}, Jusletter 21.09.09)

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