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Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 134 V 15, wonach Kinderrenten vorbehältlich der in Art. 22ter Abs. 2 Satz 2 AHVG bzw. Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG genannten Fälle nicht an den anderen Elternteil oder direkt an das mündige Kind ausbezahlt werden dürfen; dabei ist nicht massgebend, ob es sich um Rentennachzahlungen oder um pro futuro zugesprochene Renten handelt. Dies kann mit Blick auf die Regelung in Art. 71ter AHVV bzw. Art. 82 Abs. 1 IVV zur Folge haben, dass die Auszahlungsmodalitäten bei Erreichen des 18. Altersjahres geändert werden müssen.

Art. 22ter AHVG; Art. 35 Abs. 4 IVG

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(BGer., 20.10.09 {9C_326/2009}, SZS 2010, S. 44)

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