Issue
Category
Content
Text

Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG sieht den Zweit­verdiener­abzug für zwei Fälle vor. Einerseits kommt er zum Zug, wenn ein Ehegatte unabhängig von der Tätigkeit des anderen ein Einkommen erzielt; andererseits findet er Anwendung, wenn ein Ehegatte im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erheblich mitarbeitet. Die Vor­instanz hat zu Recht angenommen, dass vorliegend der Zweitverdienerabzug nach der zweiten Variante von Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG zu bestimmen ist. Ebenso wenig ist zu be­anstanden, wenn die Vor­instanz die Mitarbeit der Ehefrau als erheblich qualifiziert. Das Steuerharmonisierungs­gesetz überlässt es ausdrücklich den Kantonen, die Höhe und Bemessung des Zweitverdiener­abzugs zu bestimmen. Die Annahme der Vorinstanz, Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG schreibe den Kantonen vor, der Berechnung des Abzugs die Hälfte des gemeinsam erzielten Einkommens zugrunde zu legen, verletzt Bundesrecht.

Art. 73 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. k StHG; Art. 132 und Art. 31 Abs. 2 StG GL; Art. 33 Abs. 2 DBG

Text

(BGer., 29.08.09 {2C_850/2008}, StR 2009, S. 902)

Tags
Date