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In einem neuen Merkblatt führt das kantonale Steueramt aus, welche Aufwendungen für Bildungsmassnahmen als steuerlich abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten. Mit der nun festgelegten und veröffentlichten Praxis soll die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen Ausbildungskosten einfacher und transparenter werden. Diese Vereinfachung führt in gewissen Bereichen zu einer Erweiterung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. So werden neu auch die Aufwendungen für Anwaltsprüfung, Dissertation, Facharzttitel und gewisse berufsbegleitende Fachhochschulstudien als Weiterbildungskosten anerkannt. Eine tabellarische Übersicht ermöglicht den Steuerpflichtigen ­sodann eine rasche Zuordnung von einzelnen Bildungsmassnahmen. Die präzisierte Praxis gilt ab sofort.

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Das Merkblatt ist in der Internetversion dieser Medienmitteilung unter www.zh.ch, Link «Weitere News», verfügbar.

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(Medienmitteilung, Regierungsrat Kt. ZH, 7.01.10, www.zh.ch)

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