Der Bundesrat will die Mängel der geltenden Regelung des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung mit einer Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) und weiterer Gesetze beseitigen.
Bei einer Scheidung stellen Ansprüche gegenüber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge einen wichtigen und manchmal sogar den einzigen Vermögenswert dar, über den die Ehegatten verfügen. Gemäss dem am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen revidierten Scheidungsrecht ist die während der Ehe erworbene Austrittsleistung grundsätzlich hälftig zu teilen.
Als wesentliche Neuerung sieht der Vorentwurf vor, dass die während der Ehe geäufneten Vorsorgemittel auch dann noch hälftig geteilt werden, wenn im Zeitpunkt der Scheidung der Vorsorgefall beim verpflichteten Ehegatten wegen Invalidität oder Pensionierung bereits eingetreten ist. Anders als das geltende Recht behandelt der Vorentwurf die Situation im Fall einer Scheidung vor und nach Eintritt eines Vorsorgefalls grundsätzlich gleich und löst damit das Problem der schlechten Absicherung der sogenannten geschiedenen Witwen.
Der Vorentwurf klärt und lockert die Voraussetzungen, damit das Gericht oder die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel abweichen dürfen. Er räumt den Ehegatten das Recht ein, sich einvernehmlich auf den Vorsorgeausgleich bzw. den ganzen oder teilweisen Verzicht darauf zu einigen, wenn dadurch ihre angemessene Vorsorge nicht in Frage gestellt wird.
Weitere Vorschläge zielen auf den besseren Schutz des berechtigten Ehegatten. So muss der Ehegatte des Versicherten jeder Kapitalabfindung sowie der Errichtung von Grundpfandrechten eines mit Vorsorgemitteln finanzierten Grundstücks zustimmen. Zudem stellt der Vorentwurf sicher, dass Vorsorgemittel nicht von der obligatorischen in die nichtobligatorische berufliche Vorsorge transferiert werden. Ferner wird die Auffangeinrichtung verpflichtet, Vorsorgemittel, die ein Ehegatte im Rahmen des Vorsorgeausgleichs erhält, entgegenzunehmen und in eine Rente umzuwandeln.
(Eidg. Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bern, 16.12.09, www.ejpd.admin.ch)