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Verlustscheine dürfen vom Schuldner in der Steuererklärung als Passiven deklariert werden, wenn ein ernsthaftes Risiko besteht, dass die Gläubiger ihre Forderungen noch geltend machen. Das Bundesgericht hat einem Freiburger Ehepaar recht gegeben.

Die Ehegatten hatten in der Steuererklärung ­gegen sie ausgestellte Verlustscheine über rund 2,5 Millionen Franken als Schulden angegeben. Das steuerbare Vermögen sank so ins Minus. Die Verlustscheine resultierten unter anderem aus Betreibungen von Banken. Die Freiburger Steuerbehörden liessen die Geltendmachung der Verlustscheine als Passiven indessen nicht zu und legten das steuerbare Vermögen auf knapp 200 000 Franken fest. Das Bundes­gericht hat die Beschwerde des Paares nun ­gutgeheissen. Laut Gericht dürfen Verlust­scheinforderungen wie andere Schulden vom Vermögen in Abzug gebracht werden, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass die Gläubiger ihre Forderung durchsetzen. Das sei hier durchaus der Fall, zumal es sich bei den Gläubigern auch um Banken mit Abteilungen für Schuldeneintreibung handle. Keine Rolle darf laut dem Urteil spielen, dass das Ehepaar die Verlustscheine primär mit dem Ziel abziehen will, dass ihr neues Vermögen im Steuerregister nicht sichtbar wird und die Gläubiger nicht auf den Plan gerufen werden. Gemäss Urteil dient die Besteuerung nicht dem Schutz der Gläubigerinteressen.

Art. 149 Abs. 2, Art. 149a, Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; Art. 13 Abs. 1 StHG

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(BGer., 11.03.11 {2C_555/2010}, Jusletter 16.05.11)

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